Deutsch English
 

AGB´s für die Hotelerie

lt. Fassung vom 15.11.2006
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im folgenden
      ?AGBH 2006?) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom
      23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006
      sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
?Beherberger?: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
?Gast?: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
?Vertragspartner?: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
?Konsument? und ?Unternehmer?: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
?Beherbergungsvertrag?: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss ? Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des
      Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklär-
      ungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind,
      diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu
      den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der
      Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet.
      In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schrift-
      lichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertrags-
      partner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertrags-
      partner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt
      der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die
      Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage
      (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geld-
      transaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit-
      und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere
      Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten
      Tages (?Ankunftstag?) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so
      zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise
      bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren
      Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht
      freigemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag ? Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die An-
      zahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beher-
      berger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint,
      besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer An-
      kunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben
      dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem verein-
      barten Aufenthaltstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung
      von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des
      vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es
      sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertrags-
      partners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus   
      sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes
      vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner ? Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes
      kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr
      durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch
      einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgen-
      der Stornogebühren möglich:
      - bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
      - bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
      - in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten
        Arrangementpreis.
bis 3 Monate  - keine Stornogebühren
3 Monate bis 1 Monat - 40%
1 Monat bis 1 Woche - 70%
In der letzten Woche - 90%

Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungs-
      betrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche
      Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreise-
      möglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet,
      das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreise-
      möglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder
      möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate
      Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem
      Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig
      und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der
      Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte
      Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige
      wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des
      Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertrags-
      partner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der
      Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne
      besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und
      auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß
      allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise
      das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund ge-
      sonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleiten-
      den Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu be-
      zahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren.
      Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlich-
      keit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremd-
      währungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Ver-
      tragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen
      bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden,
      den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen
      des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen,
      verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts
      oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche
      Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfand-
      recht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast
      eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht
      dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beher-
      bergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für
      den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche
      jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhn-
      lichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der
      Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses
      Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der
      Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ab-
      lehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwi-
      schenabrechung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem
        seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
        Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
        a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung
            gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna,
            Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
        b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter
            Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner
        eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann ge-
        geben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger
        befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder
        hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der
        Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden
        oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Per-
        sonen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu
        dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gast-
        wirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festge-
        setzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Auf-
        forderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbe-
        wahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger
        aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beher-
        bergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen
        Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes
        ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
        Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe
        Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die
        Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder in-
        direkte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis
        zum Betrag von derzeit ? 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber
        hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kennt-
        nis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem
        Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet
        wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der
        Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegen-
        stände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes ge-
        wöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausge-
        schlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen
        Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Über-
        dies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder
        möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend
        zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers
        für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausge-
        schlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beher-
        bergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall
        trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuld-
        ens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie
        entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden
        findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und
        allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb
        gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier
        während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu
        beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte
        verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine
        entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflicht-
        versicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt,
        zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über
        Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger
        gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere
        anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen
        des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen
        hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen
        dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt
        verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verläng-
        erung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Ver-
        längerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft
        dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb
        nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände
        (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten
        gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für
        die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine
        Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn
        der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungs-
        betriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur
        Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Ent-
        gelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Neben-
        saison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages ? Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so
        endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt,
        das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug
        bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungs-
        angebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestell-
        ten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Be-
        herbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast
        bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit
        auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermie-
        tet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so
        können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages
        vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger
        Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Ver-
        tragspartner bzw der Gast
        a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht
            oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob unge-
            höriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute
            oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das
            Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer
            mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder
            die körperliche Sicherheit schuldig macht;
        b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die
            Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig
            wird;
        c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar
            gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes
        Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Ver-
        fügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungs-
        vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern
        der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Be-
        herberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche
        auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb,
        so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung
        sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung
        auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbeson-
        dere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der
        Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die
        Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beher-
        berger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Um-
        fang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der
        Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall
        benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder
        bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende
        Kosten Ersatzansprüche:
        a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und
            Heilbehelfe
        b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
        c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung,
           anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser
           Gegenstände,
        d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen
            usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den
            Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
        e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen
            wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume
            wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
        f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht
        unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG
        und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der
        Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist,
        seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem
        Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Ver-
        braucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Öster-
        reich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließ-
        lich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäft-
        igungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der
        Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der
        Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder
        der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen
        gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließ-
        lich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der
        Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an
        die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer
        Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in
        welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang
        der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen be-
        ziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher
        durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die
        Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat
        letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag
        der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit
        eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berecht-
        igt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzu-
        rechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Ford-
        erung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beher-
        berger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen
        Bestimmungen.

AGB`s downloaden

>> AGB´s der OEHV als pdf download [36 KB]
Sollten Sie das pdf nicht öffnen können, laden Sie sich vorher
Acrobat Reader gratis herunter >> download
AKTUELLE ANGEBOTE!!!
URLAUBSANFRAGEN
Gewünschte Anreise
Gewünschte Abreise
Naturführerin Helga
Die vielfältige Schönheit der Natur in den Bergen ist ein perfektes Kontrastprogramm zum oft monotonen, hektischen Leben in der Großstadt. Die Sehnsucht nach Naturerfahrung kann man am besten in der wilden Natur, weit weg von der Hightech- Welt und abseits der lauten Zivilisationsräume stillen. Dass Natur gut tut, können nicht nur Wissenschaftler messen, sondern jeder kann bei der Teilnahme an einem
Nature – Experience – Day
der Europa- Wanderhotels erfahren, wie das Grün der Wälder, die Buntheit der Wiesen, das Rauschen des Wassers, die Stille der Berge oder die Laute der Vögel die Stimmung verbessern und da Selbstwertgefühl steigern.
Entdecken Sie selbst diese neue Qualität der Naturerfahrung, die auch eine Heilwirkung für alle Sinne darstellt. „Nichts ist auch nach Jahren noch prägender als die eigene Erfahrung“, das garantieren ihnen die Nature- Experience- Guides in den Europa – Wanderhotels.